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Thailändisches Gericht ordnet Maßnahmen gegen Schwarzkinn-Tilapia binnen 180 Tagen an

Das Zentrale Verwaltungsgericht Thailands hat staatliche Behörden angewiesen, die Ausbreitung des Schwarzkinn-Tilapias binnen 180 Tagen einzudämmen. Zugleich wies es einen Antrag ab, Charoen Pokphand Foods Public Company Limited CPF und weitere Parteien zur Entschädigung des Staates zu verpflichten.

Thailändisches Gericht ordnet Maßnahmen gegen Schwarzkinn-Tilapia binnen 180 Tagen an

Das Zentrale Verwaltungsgericht Thailands hat staatliche Behörden angewiesen, die Ausbreitung des Schwarzkinn-Tilapias binnen 180 Tagen einzudämmen. Zugleich wies es einen Antrag ab, Charoen Pokphand Foods Public Company Limited (CPF) und weitere Parteien zur Entschädigung des Staates zu verpflichten.

Das am 8. September 2026 verkündete Urteil erging nach einer Klage von 54 Klägern gegen das Fischereiamt und 17 weitere Beklagte. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde ihre Pflichten zur Verhinderung und Kontrolle gebietsfremder aquatischer Arten nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fischereigesetz von 1947 vernachlässigt hatte.

Das Fischereiamt und andere zuständige Behörden wurden angewiesen, die Fortpflanzung und Ausbreitung des Schwarzkinn-Tilapias in den betroffenen Gebieten einzudämmen, zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterdrücken. Sie müssen den Aktionsplan für den Ausbruch aus den Jahren 2024 bis 2027 umsetzen und alle zusätzlich erforderlichen Maßnahmen einführen.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Genossenschaften wurde angewiesen, die Umsetzung zu überwachen und Ressourcen bereitzustellen, damit die Maßnahmen binnen 180 Tagen Wirkung zeigen.

Das Gericht wies außerdem den Innenminister an, zu prüfen, ob er den Gouverneur der Provinz Samut Songkhram anweisen sollte, die betroffenen Gebiete in den Bezirken Amphawa, Mueang Samut Songkhram und Bang Khonthi als Gebiete für die Unterstützung bei Notstandskatastrophen auszuweisen. Das Verfahren muss binnen 90 Tagen abgeschlossen sein, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Die Kläger hatten von CPF gemäß Paragraf 97 des Gesetzes zur Förderung und Erhaltung der nationalen Umweltqualität von 1992 eine Entschädigung verlangt. CPF nahm als Beigeladene an dem Verfahren teil.

Das Gericht wies diesen Teil der Klage ab, weil den Klägern die Klagebefugnis fehlte, eine Entschädigung für den Staat zu verlangen. Es erklärte, die begehrte Maßnahme würde die von ihnen persönlich erlittene Belastung oder den ihnen entstandenen Schaden nicht beseitigen. Mit der Abweisung wurde nicht entschieden, ob CPF für den Schaden haftbar ist.